Haftung des Notars
Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2000 (4C.12/2000)
Aufgrund der in Art. 6 ZGB enthaltenen Ermächtigung können die Kantone die Haftung der Notare abschliessend regeln, soweit diese Regelung gegenüber den bundesrechtlichen Bestimmungen keine Abschwächung enthält. Wird die Haftung des Notars im kantonalen Recht geregelt, so ist eine Berufung an das Bundesgericht nicht möglich. Es ist im übrigen den Kantonen überlassen, ob sie zwischen der Haftung im Bereich der Kerntätigkeit des Notars (Beurkundung) und jener im Bereich der Nebentätigkeit einen Unterschied machen wollen. Tun sie das nicht, so muss davon ausgegangen werden, dass die Haftung des Notars für seine gesamte Tätigkeit gleich geregelt ist.
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