Prostituiertenvermittlung als Menschenhandel
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen als Massstab
«Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten», erhält nach dem revidierten Sexualstrafrecht eine Mindeststrafe von sechs Monaten (Artikel 196 des Strafgesetzbuchs). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn eine Prostituierte angeworben wird, die beispielsweise mit dem Wechsel des Etablissements einverstanden ist. Gegen diese Ansicht hat sich die Mehrheit der Strafrechtsgelehrten und nun auch der Kassationshof des Bundesgerichts gewandt.
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