Joint Ventures ohne Meldepflicht
Mit Teilfunktionen vermeidet man die Fusionskontrolle
Kooperationsvorhaben fallen unter Umständen in den Bereich der kartellrechtlichen Fusionskontrolle. Dabei werden auch bei relativ geringfügigen Kooperationen zwischen Grossunternehmen die Schwellenwerte häufig erreicht, was eine vorgängige Meldepflicht und aufwendige Abklärungen der Wettbewerbsbehörden auslöst. Im Bereich von Joint Ventures ist diese Meldepflicht nicht gegeben, wenn sie nur Teilfunktionen umfassen.
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