Anthropologische Vorgegebenheiten des Rechts
GEORG JELLINEK (1851-1911) prägte den Begriff „normative Kraft des Faktischen“. Darunter versteht man den Einfluss natürlicher und sozialer Tatsachen auf das Recht. Im folgenden Beitrag wird untersucht, inwiefern menschliches Verhalten genetisch determiniert und inwiefern es durch die Umwelt bedingt ist. Die Hypothese lautet, dass dem Menschen aufgrund seiner biologischen Disposition ein Verhaltensrahmen vorgegeben ist, den zu durchbrechen ihm nicht möglich ist. Auch das Recht, welches das Verhalten der Menschen steuern will, kommt um diese Tatsache nicht herum: Dem Sollen muss ein Können vorangehen. Notwendig ist deshalb eine verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Naturwissenschaften. Obwohl deren Erkenntnisse, die mittels empirischer Forschung gewonnen werden, unter Umständen falsifiziert werden könnten, sind sie in der Regel doch aufschlussreicher als reines theoretisches Philosophieren.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare