Geld aus 2. Säule fällt nicht in Erbmasse
Leitentscheid des Bundesgerichtes
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge eines verstorbenen Arbeitnehmers fallen nicht in die Erbmasse, und die begünstigten Personen sind gegenüber anderen, pflichtteilsgeschützten Erben nicht herabsetzungspflichtig. Dies gilt nach einem aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts auch für (Freizügigkeits-)Leistungen aus der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2b).
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