Die Verwendung eines Aktivenüberschusses beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
BGE 129 III 559 (Bundesgerichtsentscheid vom 26. August 2003)
Resultiert bei der Liquidation der «abgetretenen» Vermögenswerte bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ein Aktivenüberschuss und enthält der Nachlassvertrag keine gegenteilige Regelung, ist dieser zur Zahlung von Zinsansprüchen der Gläubiger zu verwenden, die diese ohne den Nachlassvertrag für die auf die Bewilligung der Nachlassstundung folgende Zeit hätten verlangen können.
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