Behinderte Kinder aus der EU haben ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Kinder
Anmerkungen zur Rezeption der Cabanis-Issarte-Rechtsprechung
Das Bundesgericht in Luzern entschied in zwei Leiturteilen, dass das EuGH-Urteil Cabanis-Issarte bei der Auslegung des FZA bzw. der darin verwiesenen Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen ist und den behinderten Kindern von EU-Arbeitnehmer/innen in der Schweiz ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsleistungen wie Schweizer Kindern zukommt. Der Aufsatz stellt zuerst die beiden Urteile und dann einige ihrer Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungen dar. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 für «Familienangehörige» des Wanderarbeitnehmers. Sie wird insbesondere vor dem Hintergrund der Differenz von Sicherungssystemen des Typs Bismarck und des Typs Beveridge interpretiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangspunkt und strittige Rechtsfrage
- II. Zwei Leiturteile des Bundesgerichts
- III. Anmerkungen
- 1. Zur Verordnung Nr. 1408/71
- 2. Zum Diskriminierungsverbot bei den sozialen Vergünstigungen in Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA
- 3. Zum Diskriminierungsverbot bei der schulischen und beruflichen Ausbildung nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
- IV. Mehr über den verordnungsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Hintergrund der Cabanis-Issarte-Rechtsprechung
- 1. Arbeitnehmerversicherungen und Einwohnersicherungssysteme
- 2. Wechselwirkung zwischen der Koordinationsverordnung Nr. 1408/71 und den zu koordinierenden nationalen Sicherungssystemen – das Cabanis-Issarte-Urteil als Antwort auf den Beitritt von Staaten mit Einwohnersystemen
- V. Und wenn das behinderte Kind mit Bürgerrecht eines EU-Staates nicht ein Familienangehöriger von Erwerbstätigen ist? – zugleich zum allgemeinen Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatangehörigkeit in Art. 2 FZA
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