Degressiver Steuertarif ist verfassungswidrig
Bemerkungen zu BGE 133 I 206
Das Bundesgericht hat im kürzlich publizierten BGE 133 I 206 den degressiven Einkommens- und Vermögenssteuertarif des Kantons Obwalden für verfassungswidrig erklärt und kassiert. Der folgende Beitrag unterzieht das Urteil einer kritischen Würdigung – insbesondere bezüglich der Eintretensfrage, der Rechtfertigung degressiver Tarife sowie der Steuerdegression bei der Vermögenssteuer.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zusammenfassung des bundesgerichtlichen Urteils
- 1. Sachverhalt
- 2. Eintretensfrage
- 3. Materieller Teil
- III. Würdigung
- 1. Eintretensfrage / Beschwerdelegitimation
- 1.1. AVLOCA-Praxis / Schaffhauser Fall
- 1.2. Bundesgerichtliche Ausführungen zur Beschwerdelegitimation in casu
- 1.3. Anmerkungen
- 2. Einkommenssteuertarif
- 2.1. Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
- 2.2. Rechtfertigung des Verfassungsverstosses
- 2.3. Die Voraussetzungen der Rechtfertigung im Einzelnen
- 2.3.1 Förderungsziel im kantonalen Kompetenzbereich
- 2.3.2. Grundlage in der Bundesverfassung
- 2.3.3. Verhältnismässigkeit der Förderungsmassnahme
- 3. Vermögenssteuertarif
- 4. Schlussfolgerung
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