Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Neue Richtlinie 2007/66/EG und der Vorentwurf zu einem neuen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen – Europäisierung des Vergaberechts
Gestützt auf die RL 2007/66/EG müssen die EU-Mitgliedstaaten neu eine Stillhaltefrist für den Abschluss von Verträgen sowie eine ganze Reihe vorsorglicher Massnahmen und Sanktionen gegen Vergabestellen vorsehen, welche in rechtswidriger Weise einen Vertrag abgeschlossen haben. Zudem müssen rechtswidrig geschlossene Verträge aufgehoben werden können. Zahlreiche der durch die RL 2007/66/EG eingeführten Änderungen spiegeln sich im Vorentwurf zum totalrevidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VE-BoeB). Durch die RL 2007/66/EG und das totalrevidierte BoeB erfährt der Rechtsschutz eine massgebliche Erweiterung. In Bezug auf den VE-BoeB bleibt zu hoffen, dass die umfassenden Beschränkungen des Primärrechtsschutzes überdacht werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage in der Europäischen Union
- II. Eingeführte Massnahmen
- 1. Stillhaltefrist
- 2. Nachprüfungsfrist
- 3. Sanktionen
- III. Einhaltung der prozessrechtlichen Grundrechte gemäss Grundrechtecharta
- IV. Vorentwurf zu einem neuen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz
- 1. Ausgangslage
- 2. Revision der Rechtsmittel
- 3. Verfassungs- und völkerrechtliche Vereinbarkeit?
- 4. Stillhaltefrist
- 5. Schicksal verfrüht abgeschlossener Verträge
- 6. Zuständige Instanz
- V. GATT/WTO-Übereinkommen
- VI. Abkommen Schweiz-EG
- VII. Fazit und Ausblick
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