Asbestkontaminierte Gebäude
Anmerkungen zu BGE 1C_178/2009 vom 4. November 2009
Am 4. November 2009 (BGE 1C_178/2009) entschied das Bundesgericht, dass ein mit asbesthaltigen Baustoffen kontaminiertes Gebäude nicht als belasteter Standort im Sinne des Altlastenrechts zu qualifizieren ist. Damit ist eine wichtige Rechtsfrage entschieden, andere bedeutende, die nachfolgend behandelt werden, dagegen noch nicht. Da sich der Staat aufgrund nunmehr klarer Rechtslage an den Dekontaminierungskosten von asbestverseuchten Gebäuden in keiner Weise beteiligt – weder direkt (etwa durch Übernahme von so genannten Ausfallkosten) noch indirekt durch Kostenverteilungsverfügung –, stellt sich in der Praxis umso mehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundstückverkäufer haftet.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Entscheid
- 1. Problematik asbesthaltiger Baustoffe
- 2. Asbesthaltige Baustoffe als Abfall?
- 3. Asbestkontaminiertes Gebäude ist kein Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort
- III. Haftung des Grundstückverkäufers
- 1. Asbestkontamination als Sachmangel
- 2. Freizeichnung für Asbestkontamination
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