Warum Odenbreit nicht in die Schweiz kommt – Gedanken zum revidierten LugÜ und dem Wohnsitzgerichtsstand des Verkehrsopfers
Am 1. Januar 2011 tritt das neue Lugano Übereinkommen in Kraft. Unter Geschädigtenvertretern und Haftpflichtversicherern dominiert eine Frage: Wird die Odenbreit-Praxis des EuGH auf das LugÜ übertragen? Falls ja, steht schweizerischen Verkehrsopfern nach einem Unfall im europäischen Ausland demnächst ein Gerichtstand an ihrem schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung und die schweizerischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer können von Verkehrsopfern im europäischen Ausland an deren Wohnsitz verklagt werden – unabhängig vom Unfallort.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Ausgangslage
- II. Der Gerichtsstand bei Direktklagen gegen den Haftpflichtversicherer
- III. Das Odenbreit-Urteil des EuGH
- IV. Was hat die Odenbreit-Rechtsprechung in der Praxis für Konsequenzen?
- V. Die Rechtsprechung unter dem geltenden LugÜ
- VI. Kommt er nun oder kommt er nicht? Oder ist er gar schon da?
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