Lex helvetica gilt auch für die amerikanische Firma Google Inc.
Die Schweizerische Datenschutzkonzeption sieht vor, dass der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeistbeauftragte (EDÖB) als untere Aufsichtsbehörde nur Abklärungen treffen und an Datenbearbeitende Empfehlungen abgeben kann. Falls diese Adressaten den Empfehlungen nicht nachkommen, steht nur die Klage an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung. In einem wegleitenden Verfahren gegen Google amtete das Bundesverwaltungsgericht als obere Datenschutzaufsichtsbehörde und verpflichtete Google Inc. mit Sitz in den USA und Google Switzerland GmbH beim Dienst Google Street View die Schweizerischen Datenschutzgrundsätze einzuhalten.
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