Aktuelles zum Steckenpferd der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts: Die Auslegung von Dienstbarkeiten
Das Auslegen von Dienstbarkeiten gehört zum Steckenpferd der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ein aktueller Fall aus dem Kanton Luzern zeigt, dass sich im Einzelfall der Umfang eines Wegrechts auch nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ergeben kann. Dies ist dann der Fall, wenn weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Erwerbsgrund oder der Ausübungsart der Inhalt der Dienstbarkeit deutlich und klar hervorgeht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vorbemerkung
- 2. Sachverhalt
- 3. Amtsgericht Hochdorf
- 4. Obergericht des Kantons Luzern
- 5. Bundesgericht
- 6. Bemerkungen zum Urteil
- 7. Hinweis zu einem andern ähnlichen Urteil des Bundesgerichts
- 8. Zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags
- a. Grundsätze
- b. Wer unterzeichnet den Dienstbarkeitsvertrag
- c. Plan für das Grundbuch
- d. Zum Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit
- 9. Zur Auslegung einer Dienstbarkeit
- a. Grundsätze
- b. Literaturhinweise
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