Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Bemerkungen zum BGE 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012
Im Zusammenhang mit dem gesetzlich zwar nicht vorgesehenen, jedoch von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschaffenen Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts hat das Bundesgericht in einem neuerlichen Leitentscheid (BGE 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012) der Staatsanwaltschaft quasi ein Rezeptbuch bereitgestellt. Die Autoren setzen sich mit diesem Entscheid sowie mit der Rechtsprechung zum Haftrecht auseinander, welche seit dem BGE 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 (BGE 137 IV 22) – wie erwartet – immer reichhaltiger geworden ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Kurzrückblick: Chronologie der Entscheide des Bundesgerichts zum Haftrecht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
- 1. Einführung eines Beschwerderechts für die Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 = BGE 137 IV 22)
- 2. Einführung eines sofortigen Beschwerderechts und Ermöglichung einer superprovisorischen Haftverlängerung als Schutz des eingeführten Beschwerderechts (BGE 1B_232/2011 vom 1 Juli 2011 = BGE 137 IV 230)
- 3. Aufschiebende Wirkung als Teil des Beschwerderechts zur Gewährleistung eines wirksamen Beschwerderechts (BGE 1B_273/2011 vom 31. August 2011 = BGE 137 IV 237)
- II. Ein Leitfaden für die Staatsanwaltschaft / Zusammenfassung des BGE 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012
- III. Beurteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
- 1. BGE 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012
- 1.1. Ohne mündliche Verhandlung kein Beschwerderecht
- 1.2. Anordnung einer mündlichen Verhandlung als «Bringschuld» der Zwangsmassnahmengerichte?
- 2. Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen
- IV. Fazit
- V. Ausblick
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