Und nochmals zum neuen Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels: Klärende Worte des Bundesgerichtes
Nach der Einführung des neuen Arrestgrundes des definitiven Rechtsöffnungstitels entbrannten Kontroversen über die richtige Anwendung der Bestimmung. Mit BGE 5A_355/2012 vom 21. Dezember 2012 klärte das Bundesgericht die meisten Streitpunkte und bereitete der Debatte ein Ende. Das Bundesgericht entschied, dass auch ausländische nicht-LugÜ-Titel, einschliesslich Schiedsurteile, «definitive Rechtsöffnungstitel» sind und es nicht erforderlich ist, einen ausländischen nicht-LugÜ-Titel vollstreckbar erklären zu lassen, damit er Gegenstand eines Arrestes sein kann. Der Entscheid verdient uneingeschränkte Zustimmung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Zusammenfassung von BGE 5A_355/2012 vom 21. Dezember 2012
- III. Kommentar
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