Kein Feststellungsinteresse bei der gesetzlichen Bürgschaft
Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2017 (HG.2014.229-HGK)
Das HGer St. Gallen tritt mangels Rechtsschutzinteresse auf die Klage einer Unternehmerin auf Feststellung des Bestehens einer gesetzlichen Bürgschaft und das Bestehen einer entsprechenden Forderung nicht ein. Denn trotz missverständlicher Formulierung in Art. 839 Abs. 4 ZGB begründet dieser entgegen anderslautenden Lehrmeinungen kein Feststellungsinteresse, sondern gibt lediglich «die Selbstverständlichkeit wieder, dass die Bürgin gegen ihren Willen nicht zu einer Zahlung an die Gläubigerin verpflichtet werden kann, wenn nicht zuvor in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, dass eine Forderung besteht, für die sie zu bürgen hat».
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Erwägungen des Handelsgerichts St. Gallen
- III. Bemerkungen
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