Goodbye Gini-Durlemann
Ein Stolperstein im schweizerischen Regressrecht fällt
Das Bundesgericht hat den Regress der Schweiz neu geordnet. Die rechtliche «Trutzburg» Gini/Durlemann wurde nach 64 Jahren gestürmt. Der Schadenversicherer unterliegt bei Ansprüchen aus Gefährdungs- oder Kausalhaftungen keinen Regressbeschränkungen mehr. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung geändert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Subrogation gemäss Art. 72 VVG stark ausgeweitet. Die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR kommt nicht mehr zur Anwendung. Das Bundesgericht lässt überdies erkennen, dass es zukünftig auch den Regress des Schadenversicherers gegen den aus Vertrag haftenden Dritten unbeschränkt zulassen dürfte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Der Entscheid in a nutshell
- II. Ausgangslage
- 1. Ausgangspunkt: Die «Anknüpfungsentscheidung von 2011»
- 2. Sachverhalt
- III. Begründung
- 1. Das Verhältnis zwischen Art. 72 Abs. 1 VVG und Art. 50 f. OR gemäss alter Gini/Durlemann-Rechtsprechung
- 2. Die Begründung des Bundesgerichts für die Änderung der Rechtsprechung
- 3. Die neue Rechtsprechung
- 4. Ankündigung: Das Obiter Dictum für den Regress für vertragliche Ansprüche
- IV. Tragweite dieser Entscheidung
- V. Ausblick
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