Die Stellung von Begleitpersonen im Rahmen der Schlichtungsverhandlung
Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZPO können sich die Parteien anlässlich eines Schlichtungsverfahrens von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Es stellt sich die Frage, was die Tätigkeit des «Begleitens» während des Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Verhandlung umfasst und ob diesbezüglich zwischen Rechtsbeistand und Vertrauensperson Unterscheidungen getroffen werden dürfen. Zugleich stellt sich die Frage der Abgrenzung zur Vertretung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Abstract
- 2. Zweck der Schlichtungsverhandlung
- 3. Persönliches Erscheinen
- 4. Begleitung
- 5. Die Rolle der Begleitperson i.S.v. Art. 204 Abs. 2 ZPO
- 6. Unterscheidung Rechtsbeistand – Vertrauensperson
- 7. Exkurs: Müssen Begleitpersonen bevollmächtigt werden und wie sollten Eingaben von Rechtsbeiständen im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung behandelt werden?
- 8. Kurzes Schlusswort «to take away»
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