Eine Beschwerde ist (k)eine Beschwerde !?
Die Legitimation der Gemeinde zu einer Beschwerde gegen die Mandatsführung der Beistandsperson gemäss Art. 419 ZGB
Immer wieder gelangen Gemeinden mit Beanstandungen über die Mandatsführung von Beistandspersonen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Der vorliegende Beitrag untersucht anhand eines Falles, inwieweit die Gemeinden hierzu nach Art. 419 ZGB legitimiert sind. In diesem Rahmen geht der Beitrag auch auf die – haftungsrechtlich bedeutsame – Frage ein, ob das Erwachsenenschutzrecht Schutznormen zu Gunsten Dritter aufweist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundlagen
- 2. Sachverhalt
- 3. Legitimation der Gemeinde zur Geltendmachung von Interessen Dritter
- 3.1. Geltendmachung der Interessen der betroffenen Person
- 3.1.1. Als nahestehende Person
- 3.1.2. Als «restliche Dritte»
- 3.2. Geltendmachung der Interessen weiterer Dritter
- 4. Legitimation der Gemeinde zur Geltendmachung eigener Interessen
- 4.1. Einleitung
- 4.2. Analoge Anwendung der Rechtsprechung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB?
- 4.3. Analoge Anwendung der Grundsätze des Haftungsrechts?
- 5. Zwischenfazit
- 6. «Beschwerde» ohne «Beschwerde»-legitimation: Weiterführende Überlegungen
- 7. Fazit
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